__ GmbH vielmehr als "Drittunternehmen" (Berufungsantwort, N. 31). Auch den Akten sind hinsichtlich einer Verbindung zwischen dem Beschuldigten und der G._____ GmbH keine Anhaltspunkte zu entnehmen: J._____ sagte aus, dass ihm der Beschuldigte [am Unfalltag] durch H._____ vorgestellt worden sei, jedoch nicht namentlich, sondern lediglich als "Kranführer" (UA act. 276, Fragen 8 ff.; UA act. 278, Frage 29). AD._____, welcher als Polier für das gleiche Unternehmen (E._____ AG) wie der Beschuldigte arbeitete, gab anlässlich seiner Einvernahme an, H._____ nicht zu kennen (UA act. 269, Frage 58; UA act.