Nachdem im Weiteren feststeht, dass der Beschuldigte den Privatkläger nicht kannte (vgl. Berufungsantwort, N. 31; act. 71; UA act. 242, Frage 10), hätte eine Überprüfung vorliegend einzig dann unterbleiben dürfen, wenn der Beschuldigte mit Sicherheit hätte davon ausgehen können, dass es sich bei der G._____ GmbH um ein professionelles Unternehmen handelt, welches seine Mitarbeiter hinreichend schult. Der Beschuldigte bringt nicht vor, H._____ zu kennen oder bereits mit der G._____ GmbH zusammengearbeitet zu haben, sondern bezeichnet die G._____ GmbH vielmehr als "Drittunternehmen" (Berufungsantwort, N. 31).