Aus dem Dargelegten ergibt sich die Pflicht des Beschuldigten, vor Beginn der Transportarbeiten zu überprüfen, ob der Einweiser für diese Tätigkeit hinreichend instruiert wurde, wobei der Beschuldigte die Nichtvornahme dieser Überprüfung vorliegend nicht (explizit) bestreitet (GA act. 72; Berufungsantwort, N. 31 f.). Nachdem im Weiteren feststeht, dass der Beschuldigte den Privatkläger nicht kannte (vgl. Berufungsantwort, N. 31; act.