Anschläger eingewiesen sei und die Handzeichen verstehe (UA act. 113, Frage 6). Es sei dabei die Aufgabe des Kranführers, einen Anschläger zu bestimmen und er müsse abklären, ob er dazu geeignet sei (UA act. 114 Frage 8), wobei die Verantwortung für das Anschlagen und Heben der Last in erster Linie beim Beschuldigten als Kranführer liege (UA act. 87, Frage 1).