7.1.7.2. Gemäss Art. 6 Kranverordnung sind Personen, die Lasten anschlagen, zu dieser Arbeit anzuleiten, woraus sich ergibt, dass nur Personen als Anschläger bzw. Einweiser (E. 7.1.2. hiervor) einzusetzen sind, welche vorgängig entsprechend instruiert wurden. Die Gutachten halten fest, dass der Kranführer eine geeignete Person als Anschläger bestimme und mit dieser ein Team bilde. Der Kranführer trage zusammen mit dem Anschläger die Verantwortung, dass die Last am Kran so gesichert sei, dass sie nicht abrutschen, umstürzen oder herabstürzen könne. Damit eine einwandfreie Verständigung zwischen den Parteien sichergestellt sei, müsse der Kranführer vor dem Transportvorgang abklären, ob der