7.1.7. 7.1.7.1. Nachdem feststeht, dass der Privatkläger nicht ausreichend instruiert wurde (vgl. E. 7.1.6. hiervor), ist nachfolgend zu klären, ob sich der Beschuldigte vor Beginn der Transportarbeiten hätte vergewissern - 21 - müssen, ob der Privatkläger die in E. 7.1.3. dargelegten Instruktionen erhalten hat oder er sich aufgrund der Umstände darauf verlassen durfte, dass eine hinreichende Instruktion durch den Arbeitgeber erfolgte.