Vor Obergericht gab der Mitbeschuldigte H._____ an, den Privatkläger nicht über diese Gefahrensituation informiert zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Wird eine Last schief abgestellt (mit Gefahr zum Kippen), so hat der Kranführer (allenfalls auf Hinweis des Anschlägers) das Absetzen zu stoppen (vgl. UA act. 114, Frage 9), womit sich der durch H._____ erfolgte Hinweis "Weglaufen" zudem als falsch erweist und insgesamt keine Zweifel bestehen, dass der Privatkläger weder über die konkrete Gefahr, welche mit dem Aufsetzen eines Flügelbocks einhergehen, noch über das richtige Verhalten in dieser Situation, genügend instruiert wurde.