diesbezüglich an, noch nie erlebt zu haben, dass die Fenster noch einmal hätten angehoben werden müssen, weil sie nicht gerade gestanden seien (UA act. 247, Frage 61). Auf diese glaubhafte Aussage ist abzustellen, zumal H._____ schilderte, diese Situation einmal in Genf erlebt zu haben (UA act. 228, Frage 89; UA act. 231, Frage 110 ff.), woraus geschlossen werden kann, dass es bei der Einarbeitung des Privatklägers nie zu einem ähnlichen Vorfall kam, andernfalls es H._____ in diesem Zusammenhang erwähnt hätte. H._____ bestätigte vor Obergericht, den Privatkläger nie entsprechend instruiert zu haben.