Gestützt auf die Aussagen des Privatklägers und des Mitbeschuldigten H._____ steht fest, dass der Privatkläger weder eine (externe) Schulung besuchte, noch mittels Schulungsmaterialien wie bspw. der SUVA- Lerneinheit Nr. 88801.d instruiert wurde (UA act. 246, Frage 56; UA act. 226, Fragen 70 ff.; GA act. 38). Die Instruktion des Privatklägers bestand (einzig) darin, den Mitbeschuldigten H._____ auf der Baustelle zu begleiten, ihm zuzuschauen und selbstständig Fenster abzuladen, womit ausschliesslich eine (schrittweise) praktische Instruktion erfolgte (UA act. 226, Fragen 70 ff.; GA act. 39).