_ ergänzend an, dass der Privatkläger schulisch nicht ausgebildet gewesen sei. Er habe dem Privatkläger gezeigt, wie man ablade und wie man es wieder zurückschicke. Wie der Privatkläger in Gefahrensituationen hätte reagieren müssen, sei diesem nie gezeigt worden. Es sei dem Privatkläger auch nie erklärt worden, dass sich ein Gurt lösen könne, wenn die Ladung vom Kranen abgesetzt werde. Der Privatkläger sei nicht instruiert worden, dass er die Gurte kontrollieren müsse, wenn die Ladung auf dem Boden aufgesetzt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7).