7.1.5. Hinsichtlich der Frage, in welcher Form die Instruktion des Privatklägers zu erfolgen hatte, ist dem Ergänzungsgutachten zu entnehmen, dass für gefährliche Arbeiten, wie etwa für das Anschlagen von Lasten, eine Information bzw. Anleitung gefordert werde. Die durchgeführte Instruktion sei zu dokumentieren, wobei ersichtlich sein müsse: Wer, von wem, wann und worüber instruiert worden sei. Es müsse auch immer überprüft werden, ob die für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen Personen geeignet seien, ob sie mit dem Arbeitsmittel sicher arbeiten könnten und ob sie die Instruktion richtig verstanden hätten.