Gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV (i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Kranverordnung) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebs, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden betreffend die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Im Gutachten wird ausgeführt, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen habe, dass die Mitarbeiter ausreichend ausgebildet würden (UA act. 87, Frage 1;