Aus Art. 6 Abs. 3 Kranverordnung lässt sich nicht ableiten, wem die Pflicht zur Instruktion obliegt, da die Bestimmung lediglich den Grundsatz statuiert, dass Personen, die Lasten anschlagen, zu dieser Arbeit anzuleiten sind. Gestützt auf Art. 328 Abs. 2 OR (wonach der Arbeitgeber zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmenden die Massnahmen zu treffen hat, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann) sowie Art.