Der Privatkläger wäre gemäss Anklage vorgängig darüber aufzuklären gewesen, dass bei einem Aufsetzen des Flügelbocks auf dem Boden die Gefahr besteht, dass (mindestens) eine Gurte aus der Führung rutschen und die Last beim Anheben aus dem Gleichgewicht geraten könnte. Die Sorgfaltspflicht des Beschuldigten bestand nach dem Gesagten gemäss Anklage in der vorgängigen Überprüfung, ob der Privatkläger die - soeben dargelegte - Instruktionen erhalten hat und gestützt darauf angemessen hätte reagieren können. - 18 - 7.1.4. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, wer verpflichtet war, den Privatkläger als Anschläger und Einweiser zu instruieren: