Gemäss Anklage sind Personen, die Lasten anschlagen, zu dieser Arbeit anzuleiten. Der Beschuldigte als zertifizierter Kranführer habe es unterlassen, vorgängig zu überprüfen, ob der Privatkläger ausreichend als Einweiser und Anschläger instruiert gewesen sei, zudem, ob sich dieser als solcher geeignet habe. Der Privatkläger wäre gemäss Anklage vorgängig darüber aufzuklären gewesen, dass bei einem Aufsetzen des Flügelbocks auf dem Boden die Gefahr besteht, dass (mindestens) eine Gurte aus der Führung rutschen und die Last beim Anheben aus dem Gleichgewicht geraten könnte.