Auch wenn der Beschuldigte den Privatkläger nicht ausdrücklich als Einweiser einsetzte, zeigte er sich jedenfalls (konkludent) damit einverstanden, dass dieser in der konkreten Situation die Aufgabe des Einweisers übernahm. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zudem zutreffend ausführt, lassen sich die Tätigkeiten eines Einweisers und Anschlägers kaum voneinander unterscheiden, so dass ein Einweiser auch über die Eignungen und die Instruktion für das Anschlagen von Lasten verfügen muss (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II. 4.2.3.2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).