Art. 5 Abs. 2 Kranverordnung). Weiter sind die Lasten (durch den Kranführer) so zu sichern, am Kranhaken zu befestigen und nach dem Hebevorgang abzustellen, dass sie nicht in Gefahr bringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können (UA act. 87, Frage 1). Die Garantenstellung des Beschuldigten wäre folglich ohnehin zu bejahen. - 17 - 7. 7.1. 7.1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, pflichtwidrig nicht überprüft zu haben, ob der Privatkläger ausreichend als Einweiser und Anschläger instruiert worden und als solcher geeignet gewesen sei.