2021, N. 6 zu Art. 11 StGB). Ob es sich beim Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten um ein Begehungs- oder Unterlassungsdelikt handelt (vorinstanzliches Urteil, E. II. 4.1.) kann vorliegend offenbleiben, zumal er als ausgebildeter Kranführer im Rahmen der Verwendung des Krans gesetzlich dazu verpflichtet war, die Rechtsgüter der auf der Baustelle tätigen Arbeiter (und somit des Privatklägers) zu schützen, wobei die Aufgabe der Hebearbeiten mit einem Kranen an jene Person gebunden ist, die den entsprechenden Kranführerausweis besitzt (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Kranverordnung).