6.2. Wird eine gefährliche Unternehmung ohne genügende Sicherungsmassnahme durchgeführt, so liegt in der Regel ein Begehungsdelikt vor (STEFAN TRECHSEL/BIJAN FATEH-MOGHADAM, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 11 StGB).