6. 6.1. Die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen (u.a. eine Querschnittlähmung) sind unbestrittenermassen als schwer i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 122 StGB zu qualifizieren, womit der tatbestandsmässige Erfolg erstellt ist.