gewesen sei, konnte er nicht beurteilen (UA act. 291, Frage 49). Keine der einvernommenen Personen, welche jeweils unterschiedliche Stationen des Transports beobachtet hatten, konnte einen auslösenden Faktor oder ein Anhängen der Last in der jeweilig beobachteten Situation wahrnehmen. Nachdem keiner der befragten Beteiligten ein "Anhängen" feststellen konnte und auch im Gutachten darauf hingewiesen wurde, dass die Wahrscheinlichkeit eines solchen "Anhängens" bei einem ausgebildeten Kranführer gering sei, ist diese Variante im vorliegenden Fall auszuschliessen. In Würdigung der Aussagen von H._____, der hinsichtlich der Anschlagetechnik erfahren und fachkundig ist (vgl. UA act.