Nachvollziehbarer und logischer erscheint vielmehr, dass die Last nochmals angehoben wurde, weil sie auf dem unebenen Boden (vgl. UA act. 57) "wackelte" und deshalb verschoben werden sollte. In Würdigung der Aussagen der beiden Zeugen und der damals vorliegenden Situation (unebener Boden) bestehen für das Obergericht keine unüberwindbaren Zweifel, dass der Flügelbock auf dem Boden aufsetzte, ins "wackeln" geriet, der Abladevorgang gestoppt und der Flügelbock anschliessend wieder angehoben wurde.