289, Frage 22). Durch das Anheben hätten er und der Privatkläger sicherstellen wollen, dass die Fenster nicht zu Boden fallen würden, um einen Schaden zu vermeiden. Er sei das erste Mal dagewesen und habe nicht gewusst, wie reagieren (UA act. 290, Frage 23). K._____ konnte nicht angeben, aus welchen Gründen die Fenster gewackelt haben (UA act. 291, Frage 50). 4.2.6. Vorab ist festzuhalten, dass K._____ und AD._____ nach vorgängiger Rechtsbelehrung als Zeugen einvernommen wurden und glaubwürdig erscheinen, zumal kein Motiv für eine Falschaussage erkennbar ist und beide Zeugen Erinnerungslücken, Nichtwissen und/oder Unsicherheiten anlässlich ihrer Befragung offenlegten.