etwas sagen müssen, da er Angst gehabt hätte, dass es auf ihn kippe. Es wurde dann nochmals angehoben und in diesem Moment sei es dann passiert, wobei der Privatkläger und der Beschuldigte keine Schuld daran hätten. Der Privatkläger habe nicht davonlaufen können, er habe keine Chance gehabt (UA act. 289, Frage 20). Weiter gab K._____ an, dass der Privatkläger und er "Chli lüpfe, chli lüpfe" gerufen hätten (UA act. 291 Fragen 38 und 49). Auf Nachfrage führte K._____ aus, nicht sicher zu sein, ob der Flügelbock auf dem Boden aufgesetzt habe oder nicht. Die Ladung habe auf jeden Fall gewackelt und sei dann wieder angehoben worden (UA act. 289, Frage 21).