4.2.3. Hinsichtlich der Frage, ob der Flügelbock auf dem Boden aufsetzte, liegen die Aussagen von AD._____ (UA act. 265 ff.) und K._____ (UA act. 287 ff.) vor. Der Beschuldigte berief sich im gesamten Verfahren auf sein Aussageverweigerungsrecht (UA act. 212 ff.; GA act. 42 f.), der Mitbeschuldigte H._____ und der Zeuge J._____ machten diesbezüglich keine sachdienlichen Beobachtungen (UA act. 222, Frage 24; UA act. 277, Frage 22; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6) und der Privatkläger konnte sich nicht an den Unfallhergang erinnern (UA act. 243, Frage 17; UA act. 245, Frage 45; GA act. 39 ff.). Andere Beweismittel liegen nicht vor.