4.2.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass nicht erwiesen sei, dass der Flügelbock zwischenzeitlich am Boden abgesetzt worden sei (vorinstanzliches Urteil, E. 3.4.5.). Soweit der Privatkläger im Zusammenhang mit dieser vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung eine Verletzung des Immutabilitätsprinzips geltend macht (Berufung vom 5. September 2022, N. 19), indem die Vorinstanz alternative Sachverhaltsvarianten in Erwägung gezogen habe, ist vorab festzuhalten, dass das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dies schliesst aber nicht aus, eine alternative Sachverhaltsvariante aufzuzeigen, insbesondere dann, wenn der angeklagte Sach-