3. Soweit der Privatkläger vor Obergericht als Subeventualantrag eine Wiederholung der staatsanwaltschaftlichen Untersuchungshandlungen beantragt (vgl. Plädoyer Privatkläger, S. 9 f.), da diese (insb. die Einvernahmen) durch Assistenz-Staatsanwältin O._____ und damit in Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften erfolgt seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Wichtige Beweiserhebungen wie bspw. die Erteilung des Gutachterauftrags (UA act. 73) wurden im vorliegenden Fall durch den zuständigen Staatsanwalt P._____ vorgenommen (§ 27 Abs. 3 EG StPO). Im Weiteren durfte die Assistenz-Staatsanwältin O.___