erneuten Anheben habe sich der Flügelbock gedreht, wodurch die darauf befindlichen acht Fenster auf den Boden sowie teilweise auf den Privatkläger gestürzt seien und diesen schwer verletzt hätten. Indem der Beschuldigte nicht geprüft habe, ob der Privatkläger ausreichend als Einweiser und Anschläger instruiert gewesen sei und sich als solcher geeignet habe, habe er seine Sorgfaltspflichten verletzt. Ferner habe es der Beschuldigte unterlassen, vor erneutem Anheben des Flügelbocks zu überprüfen, ob dieser weiterhin richtig angeschlagen gewesen sei.