Dem Zivil- und Strafkläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." 3.3. Mit Verfügung vom 8. September 2022 wurde dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Obergericht gewährt. 3.4. Mit Schreiben vom 13. September 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder eine Anschlussberufung zu erklären. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 23. November 2022 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung des Privatklägers unter Kostenfolgen.