3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Zivil- und Strafkläger eine Entschädigung für das aufgelaufene Anwaltshonorar in Höhe von CHF 27'937.95 (inkl. MWSt) zu bezahlen. 4. Die restlichen Zivilforderungen, insbesondere bezüglich des Schadenersatzanspruchs, seien auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. -6- Begehren um unentgeltliche Rechtspflege: