Vorliegend wäre es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, vorgängig, d.h. bevor er A._____ konkludent als Einweiser und Anschläger bestimmte, diesen nach seiner Ausbildung bzgl. Einweisen und Anschlagen von Lasten zu fragen und seine Eignung entsprechend zu beurteilen. Des Weiteren wäre es für den Beschuldigten möglich und zumutbar gewesen, vor erneuter Anhebung des Flügelbocks zu verifizieren, ob dieser weiterhin korrekt angeschlagen war, d.h. dass beide Hebebänder noch immer in der dafür vorgesehenen Hakenvorrichtung lagen.