Indem der Beschuldigte vorliegend weder vorgängig überprüfte, ob A._____ ausreichend als Einweiser und Anschläger instruiert gewesen ist noch ob er sich als solcher eignete, hat er seine Sorgfaltspflichten verletzt. Zudem hat es der Beschuldigte pflichtwidrig unterlassen, vor erneutem Anheben des Flügelbocks zu überprüfen, ob dieser weiterhin richtig angeschlagen war. Vorliegend wäre es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, vorgängig, d.h. bevor er A.___