(anzuschlagen) und nach dem Hebevorgang so abzustellen, dass sie nicht in Gefahr bringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen [SR 832.312.15]). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung sind Personen, die Lasten anschlagen, zu dieser Arbeit anzuleiten.