Als zertifizierter Kranführer auf der Baustelle kam dem Beschuldigten eine Garantenstellung zu, wobei er als Garant dafür verantwortlich war, die gesetzlichen Richtlinien zu erfüllen und dadurch die Rechtsgüter des Geschädigten zu schützen. Insbesondere war der Beschuldigte von Gesetzes wegen verpflichtet, bei der Arbeit mit Kranen Lasten für den Hebevorgang so zu sichern, so am Kranhaken zu befestigen -3-