3.4. Auch die übrigen Vorbringen des Gesuchstellers sind nicht geeignet, eine wesentlich geringere Strafe herbeizuführen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwieweit sich durch eine nochmalige Befragung des Belastungszeugen zusätzliche entscheidrelevante Erkenntnisse gewinnen liessen. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb darauf gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. 4. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen und es ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 428 Abs. 1 StPO). -6-