Es ist unerheblich, ob der Belastungszeuge in der Zwischenzeit weitere beziehungsweise andere Ausführungen zur Vorgeschichte tätigen würde. Das Obergericht hat in obengenannter Ausführung den Konflikt zwischen dem Gesuchsteller und dem Belastungszeugen hinreichend berücksichtigt. Mithin hat es auf die Empfindungen des Gesuchstellers und somit auf die für ihn günstigste Variante abgestellt.