Im Verfahren in S. habe er Aussagen gemacht (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 f.). Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II/1.3.6.1.3 f.) ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschuldigten, dass er auf C. wütend war, da dieser sein Leben und seine Existenz zerstört habe und er selber aufgrund dieser Vorkommnisse sogar einen Selbstmordversuch unternommen habe, den tatsächlichen Empfindungen des Beschuldigten gegenüber C. entsprechen. Der Beschuldigte war somit zweifellos wütend auf C.. Dies bildet die Ausgangslage für den Vorfall in T. in der Nacht vom 12. März 2016.