Wessen Version schlussendlich der Wahrheit entspricht, ist Gegenstand eines laufenden Verfahrens. Fest steht, dass Anklage erhoben wurde und ein Verfahren stattgefunden hat (GA act. 136). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass C. im Gefängnis sei, u.a. wegen Betrugs. Im Verfahren in S. habe er Aussagen gemacht (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 f.).