Hinzu kommt, dass sich der Belastungszeuge angeblich nicht mehr genau daran erinnern könne, wo er «gestanden» habe, als der Gesuchsteller die letzten beiden Schüsse abgegeben habe. Der Gesuchsteller hat jedoch selber eingeräumt, dass er auf das Fahrzeug geschossen habe, nachdem der Belastungszeuge damit losgefahren sei (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 19; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 f.). Das stimmt im Übrigen auch mit der Rekonstruktion durch die Kantonspolizei überein (UA act. 795 ff.; Urteil vom 13. März 2020 E. 3.2.2.).