Eine heute davon abweichende subjektive Einschätzung des Belastungszeugen, was der Gesuchsteller effektiv gewollt, beabsichtigt oder in Kauf genommen habe, würde nichts daran ändern, dass der Gesuchsteller unter den konkreten Umständen (Abfeuern von Schüssen durch das Seitenfenster in das Fahrzeuginnere und auf das Heck eines wegfahrenden Fahrzeuges) zumindest eventualvorsätzlich gehandelt und den Tod des Belastungszeugen somit in Kauf genommen hat. Hinzu kommt, dass sich der Belastungszeuge angeblich nicht mehr genau daran erinnern könne, wo er «gestanden» habe, als der Gesuchsteller die letzten beiden Schüsse abgegeben habe.