Es hielt jedoch aufgrund der offenkundigen Gefahr einer tödlichen Verletzung dafür, dass der Gesuchsteller die Tötung des Belastungszeugen in Kauf genommen habe. Selbst wenn der Gesuchsteller beim ersten Schuss gezielt am Belastungszeugen vorbeigeschossen habe, bestehe beim Abfeuern eines Schusses in einen teilweise geschlossenen Raum das Risiko von lebensgefährlichen Querschlägern. Die weiteren Schüsse habe der Gesuchsteller gezielt aus einer Distanz von vier bis zehn Metern von hinten auf das wegfahrende Fahrzeug abgegeben. Auch insofern habe offenkundig eine erhebliche Gefahr bestanden, dass sich das Risiko einer tödlichen Verletzung verwirklichen könnte.