3.2. Soweit der Gesuchsteller sodann vorbringt, der Belastungszeuge gebe zwischenzeitlich zu, dass der Gesuchsteller ihn nicht habe töten wollen, erscheint das Revisionsgesuch ebenfalls als offensichtlich unbegründet. Betreffend Vorsatz und Erfüllung des Tatbestandes der Gefährdung des Lebens hat das Obergericht im Urteil vom 13. März 2020 einen direkten Tötungsvorsatz verneint. Es hielt jedoch aufgrund der offenkundigen Gefahr einer tödlichen Verletzung dafür, dass der Gesuchsteller die Tötung des Belastungszeugen in Kauf genommen habe.