S. 4 f.). Es gibt keinen Anlass, an diesen Zugeständnissen des Gesuchstellers zu zweifeln, ist doch unabhängig von der Vorgeschichte des Ereignisses nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller sich insofern zu Unrecht hätte selbst belasten sollen. Im Übrigen hatte der Bruder des Gesuchstellers, der kein erkennbares Falschbelastungsmotiv hat, im Vorverfahren ebenfalls ausgesagt, dass der Geschädigte nicht aus dem Auto ausgestiegen sei (UA act. 1014 f., Fragen 68 und 70).