An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hatte er selber eingeräumt, dass sich der Geschädigte im Auto befunden hatte (Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung, S. 23). An der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, er habe dem Geschädigten mit dem ersten Schuss Angst machen wollen, damit dieser aus dem Auto aussteige (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 f., -4-