klar die Meinung, dass der Gesuchsteller nicht auf ihn geschossen habe und auch nie auf ihn habe schiessen wollen. Bei diesen neuen Aussagen des Belastungszeugen handle es sich um Tatsachen, die dem Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht bekannt gewesen und geeignet seien, eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen.