Die Erheblichkeit von Tatsachen lässt sich in antizipierter Beweiswürdigung beurteilen. Die früheren Urteilsgrundlagen lassen sich einzig durch Umstände infrage stellen, welche diese zu erschüttern vermögen (HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 65 f. zu Art. 410 StPO mit Hinweisen).