2. 2.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision kann ein rechtskräftiges Strafurteil angefochten werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Die Revisionsgründe müssen eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Daran fehlt es, wenn sich die Vorbringen nicht auf das Urteil auswirken können. Die Erheblichkeit von Tatsachen lässt sich in antizipierter Beweiswürdigung beurteilen.