1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich sowohl gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 3. April 2019 als auch gegen das Urteil des Obergerichts vom 13. März 2020. Auf den Antrag, das Urteil des Bezirksgerichts Baden sei aufzuheben, kann nicht eingetreten werden. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 3. April 2019 hatte der Gesuchsteller Berufung erhoben. Diese wurde vom Obergericht mit Urteil vom 13. März 2020 abgewiesen. Tritt das Berufungsgericht auf eine Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).