Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.184 (SST.2019.208) Beschluss vom 18. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Cotti, präsidierendes Mitglied Oberrichterin Plüss Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Fehlmann Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Oswald, […] Gesuchs- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Obergerichts SST.2019.208 vom 13. März 2020 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Das Bezirksgericht Baden verurteilte den Gesuchsteller mit Urteil vom 3. April 2019 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, qualifizierter Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Gegen dieses Urteil erhoben der Gesuch- steller Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Mit Urteil vom 13. März 2020 bestätigte das Obergericht die erstinstanzlichen Schuldsprüche und bestrafte den Gesuchsteller mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten. Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_513/2020 vom 12. November 2020 ab, soweit es darauf eingetreten war. 2. Mit Revisionsgesuch vom 19. August 2022 beantragte der Gesuchsteller, das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 3. April 2019 sowie das Urteil des Obergerichts vom 13. März 2020 seien aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht Baden zurückzuweisen, eventuell habe das Berufungsgericht einen neuen Entscheid zu fällen. Der Gesuchsteller sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und wegen Gefährdung des Lebens eventualiter wegen versuchten Totschlags schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich sowohl gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 3. April 2019 als auch gegen das Urteil des Obergerichts vom 13. März 2020. Auf den Antrag, das Urteil des Bezirksgerichts Baden sei aufzuheben, kann nicht eingetreten werden. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 3. April 2019 hatte der Gesuchsteller Berufung erhoben. Diese wurde vom Obergericht mit Urteil vom 13. März 2020 abgewiesen. Tritt das Berufungsgericht auf eine Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Nachdem das Bundesgericht weder gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG die obergerichtliche Feststellung des Sachverhalts abgeändert noch eigene Sachverhalts- feststellungen getroffen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6F_1/2017 vom 17. März 2017 E. 2 mit Verweis auf BGE 134 IV 48), kann Gegenstand des Revisionsgesuchs deshalb nur das Urteil des Obergerichts vom 13. März 2020 sein. -3- 2. 2.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision kann ein rechts- kräftiges Strafurteil angefochten werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der frei- gesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Die Revisionsgründe müssen eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Daran fehlt es, wenn sich die Vorbringen nicht auf das Urteil auswirken können. Die Erheblichkeit von Tatsachen lässt sich in antizipierter Beweiswürdigung beurteilen. Die früheren Urteilsgrundlagen lassen sich einzig durch Umstände infrage stellen, welche diese zu erschüttern vermögen (HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 65 f. zu Art. 410 StPO mit Hinweisen). 2.2. Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Revisionsgesuchs im Wesentlichen vor, der Belastungszeuge, sein Cousin C., sei inzwischen bereit, die Wahrheit auszusagen. Dieser habe bezüglich der Vorgeschichte der Auseinandersetzung gelogen und namentlich bestritten, dass er eine Veruntreuung zum Nachteil des Gesuchstellers begangen habe. Ferner sei der Belastungszeuge entgegen seiner bisherigen Aussagen damals aus dem Fahrzeug ausgestiegen, so dass der Gesuchsteller den ersten Schuss in das leere Fahrzeug abgegeben habe. Wo sich der Belastungszeuge befunden habe, als der Gesuchsteller die beiden weiteren Schüsse abgegeben habe, könne er nicht mehr genau sagen. Er vertrete aber ganz klar die Meinung, dass der Gesuchsteller nicht auf ihn geschossen habe und auch nie auf ihn habe schiessen wollen. Bei diesen neuen Aussagen des Belastungszeugen handle es sich um Tatsachen, die dem Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht bekannt gewesen und geeignet seien, eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. 3. 3.1. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, der Belastungszeuge habe sich bei der ersten Schussabgabe nicht im, sondern neben dem Auto befunden, erscheint das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet, hat doch das Obergericht im Urteil vom 13. März 2020 in diesem Kontext nicht allein auf die Aussagen des Belastungszeugen, sondern vor allem auch auf die Aussagen des Gesuchstellers abgestellt. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hatte er selber eingeräumt, dass sich der Geschädigte im Auto befunden hatte (Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung, S. 23). An der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, er habe dem Geschädigten mit dem ersten Schuss Angst machen wollen, damit dieser aus dem Auto aussteige (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 f., -4- S. 4 f.). Es gibt keinen Anlass, an diesen Zugeständnissen des Gesuchstellers zu zweifeln, ist doch unabhängig von der Vorgeschichte des Ereignisses nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller sich insofern zu Unrecht hätte selbst belasten sollen. Im Übrigen hatte der Bruder des Gesuchstellers, der kein erkennbares Falschbelastungsmotiv hat, im Vorverfahren ebenfalls ausgesagt, dass der Geschädigte nicht aus dem Auto ausgestiegen sei (UA act. 1014 f., Fragen 68 und 70). 3.2. Soweit der Gesuchsteller sodann vorbringt, der Belastungszeuge gebe zwischenzeitlich zu, dass der Gesuchsteller ihn nicht habe töten wollen, erscheint das Revisionsgesuch ebenfalls als offensichtlich unbegründet. Betreffend Vorsatz und Erfüllung des Tatbestandes der Gefährdung des Lebens hat das Obergericht im Urteil vom 13. März 2020 einen direkten Tötungsvorsatz verneint. Es hielt jedoch aufgrund der offenkundigen Gefahr einer tödlichen Verletzung dafür, dass der Gesuchsteller die Tötung des Belastungszeugen in Kauf genommen habe. Selbst wenn der Gesuchsteller beim ersten Schuss gezielt am Belastungszeugen vorbeigeschossen habe, bestehe beim Abfeuern eines Schusses in einen teilweise geschlossenen Raum das Risiko von lebensgefährlichen Querschlägern. Die weiteren Schüsse habe der Gesuchsteller gezielt aus einer Distanz von vier bis zehn Metern von hinten auf das wegfahrende Fahrzeug abgegeben. Auch insofern habe offenkundig eine erhebliche Gefahr bestanden, dass sich das Risiko einer tödlichen Verletzung verwirklichen könnte. Das zeige sich insbesondere auch darin, dass ein Schuss erst von der Elektronik aufgehalten worden sei, die sich in der Rückbank befunden habe. Eine heute davon abweichende subjektive Einschätzung des Belastungszeugen, was der Gesuchsteller effektiv gewollt, beabsichtigt oder in Kauf genommen habe, würde nichts daran ändern, dass der Gesuchsteller unter den konkreten Umständen (Abfeuern von Schüssen durch das Seitenfenster in das Fahrzeuginnere und auf das Heck eines wegfahrenden Fahrzeuges) zumindest eventualvorsätzlich gehandelt und den Tod des Belastungszeugen somit in Kauf genommen hat. Hinzu kommt, dass sich der Belastungszeuge angeblich nicht mehr genau daran erinnern könne, wo er «gestanden» habe, als der Gesuchsteller die letzten beiden Schüsse abgegeben habe. Der Gesuchsteller hat jedoch selber eingeräumt, dass er auf das Fahrzeug geschossen habe, nachdem der Belastungszeuge damit losgefahren sei (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 19; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10 f.). Das stimmt im Übrigen auch mit der Rekonstruktion durch die Kantonspolizei überein (UA act. 795 ff.; Urteil vom 13. März 2020 E. 3.2.2.). Entsprechend kann der Belastungszeuge in diesem Moment nicht irgendwo neben dem Fahrzeug gestanden haben. -5- 3.3. Hinsichtlich der Vorgeschichte der Auseinandersetzung, welche in dieser Schussabgabe mündete, hat das Obergericht im Urteil von 13. März 2020 in E. 4.3.1. ausgeführt: […] Wessen Version schlussendlich der Wahrheit entspricht, ist Gegenstand eines laufenden Verfahrens. Fest steht, dass Anklage erhoben wurde und ein Verfahren stattgefunden hat (GA act. 136). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass C. im Gefängnis sei, u.a. wegen Betrugs. Im Verfahren in S. habe er Aussagen gemacht (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 f.). Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II/1.3.6.1.3 f.) ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschuldigten, dass er auf C. wütend war, da dieser sein Leben und seine Existenz zerstört habe und er selber aufgrund dieser Vorkommnisse sogar einen Selbstmordversuch unternommen habe, den tatsächlichen Empfindungen des Beschuldigten gegenüber C. entsprechen. Der Beschuldigte war somit zweifellos wütend auf C.. Dies bildet die Ausgangslage für den Vorfall in T. in der Nacht vom 12. März 2016. Es ist unerheblich, ob der Belastungszeuge in der Zwischenzeit weitere beziehungsweise andere Ausführungen zur Vorgeschichte tätigen würde. Das Obergericht hat in obengenannter Ausführung den Konflikt zwischen dem Gesuchsteller und dem Belastungszeugen hinreichend berücksichtigt. Mithin hat es auf die Empfindungen des Gesuchstellers und somit auf die für ihn günstigste Variante abgestellt. 3.4. Auch die übrigen Vorbringen des Gesuchstellers sind nicht geeignet, eine wesentlich geringere Strafe herbeizuführen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwieweit sich durch eine nochmalige Befragung des Belastungszeugen zusätzliche entscheidrelevante Erkenntnisse gewinnen liessen. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb darauf gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. 4. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsver- fahrens zu tragen und es ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 428 Abs. 1 StPO). -6- Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Cotti Fehlmann