1. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG. 2. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 31. Oktober 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten